| Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
| Deckbedingungen 
    der Zucht- und Deckstation "Schweizerhof" Alle Stutenbesitzer, 
    die unsere aufgeführten Hengste zur Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch 
    nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen an.  | 
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| 1. 1.1. 1.2. 2. 3. 
 3.1.  | 
    Allgemeines Für die Unterbringung der Stuten stehen Gastboxen zur Verfügung. Die Unterstellung der Stuten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Eigentümers. Der Tagessatz beträgt 6,50 €; für Stuten mit Fohlen 8,50 €. Das Deckgeld ist erst bei nachgewiesener Trächtigkeit Ihrer Stute fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichen Nachweis vom behandelnden Tierarzt an die Zucht- und Deckstation "Schweizerhof" bis spätestens 01. Oktober des Deckjahres unaufgefordert zu erbringen. Bei Nichtvorliegen eines Nachweises der Nichtträchtigkeit wird das Deckgeld automatisch fällig. Für nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder eine Ausstellung des Deckscheines noch eine Meldung der Bedeckung an die jeweiligen Zuchtverbände. Den Zeitpunkt der Bedeckung und das Nachprobieren bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Haustierarzt bzw. dem Züchter. Eine Kopie des Abstammungsnachweises und des Originaldeckscheins des Verbandes der Stute und das Ergebnis der Tupferprobe (falls erforderlich) müssen bei der ersten Bedeckung vorliegen. Über die erfolgte Bedeckung auf der Hengststation wird zum Ende der Deckperiode ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins an den Züchter erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Dauer der 
    Decksaison 
    Deckhygiene 
    Zur Bedeckung sind ohne besondere tierärztliche Untersuchung 
    (Tupferprobe) zugelassen: ....  |